Nicht nur der Versicherte hat das Recht, die abgeschlossene Versicherung zu kündigen, sondern auch der Versicherer darf dies tun. Dafür gibt es zwei Wege - die ordentliche Kündigung oder die außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung kann eingereicht werden, wenn innerhalb von 12 Monaten zwei Schadensfälle eingetreten sind, welche unter dem Versicherungsschutz stehen. Dabei muss der Versicherer die Police innerhalb eines Monats nach dem zweiten Versicherungsfall kündigen. Während eine Kündigung seitens Versicherten wirksam ist, sobald diese beim Versicherer eingeht, ist eine Kündigung vonseiten des Versicherers nach 4 Wochen gültig.

Ein mögliches Problem, welches auftreten kann, wenn die Rechtsschutzversicherung die Police kündigt, ist die erschwerte Suche nach einem neuen Anbieter. Versicherer können nämlich einsehen, ob der vorherige Rechtsschutz vom Versicherten oder Versicherer gekündigt wurde. Wird die Versicherung vom Versicherer gekündigt, kann dies die Chance, bei anderen Anbietern angenommen zu werden, reduzieren.

Sollte Ihr Anbieter Ihre Rechtsschutzversicherung also gekündigt haben, können Sie darum bitten, die Kündigung zurücknehmen zu lassen, sodass Sie anschließend die Police kündigen und einfacher eine neue Rechtsschutzversicherung finden. Mögliche Schadensfälle aus der Vergangenheit müssen dem neuen Rechtsschutz Anbieter trotzdem mitgeteilt werden - sollte es relevante Schadensfälle in der Vergangenheit gegeben haben, so kann dies für höhere Beiträge oder einen geringeren Leistungsumfang sorgen.

Gegen die Kündigung können Sie auch gerichtlich vorgehen, ob sich dies als lohnenswerte Option darstellt, ist jedoch eine andere Frage.

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